§ 25 LFischG M-V - Aufgaben und Berechtigungen der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen, zu verhüten, zu unterbinden und bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind diese berechtigt,
- 1.
Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
- 2.
Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
- 3.
ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
- 4.
die Nacheile nach einer Person vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Person gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen den Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich
- 1.
die Fischereierlaubnis, den Fischereischein, den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe und bei Vorliegen der Voraussetzungen das Dokument nach § 7 Absatz 7 Satz 2 zur Prüfung auszuhändigen oder elektronisch erteilte Dokumente auf einem elektronischen Gerät lesbar vorzulegen,
- 2.
mitgeführte Fanggeräte, Fischereizubehöre, Fischbehälter und Fische zur Prüfung vorzulegen,
- 3.
ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder einen Identifikationsnachweis gemäß dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis zu belegen und
- 4.
ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen und die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht an Bord kommen zu lassen oder einen bestimmten Ort anzulaufen.
(4) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen, die eine Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(6) Die Kontrollbefugten der Fischereiaufsicht haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Verfahren über die Erteilung des Dienstausweises sowie dessen Form und Inhalt durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.