§ 25 LFischG M-V - Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher (1)

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,

  1. 1.
    Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
  2. 2.
    Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
  3. 3.
    ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
  4. 4.
    die Führer von Wasserfahrzeugen aufzufordern, ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, die Fischereiaufseher an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen.

(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit

  1. 1.
    die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,
  2. 2.
    mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen und
  3. 3.
    ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu belegen.

(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,

  1. 1.
    die unberechtigt fischen,
  2. 2.
    die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder
  3. 3.
    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).

(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(7) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.

(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 25 Nummer 5 i.V.m. Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) wird zum 1. Oktober 2009 in § 25 Absatz 7 Satz 1 das Wort "Fischereibehörde" durch die Wörter "oberen Fischereibehörde und der Kreise" ersetzt.

Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a)
Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;

b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;

c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;

e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:

Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.