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§ 35 SGB XI - Erlöschen der Leistungsansprüche

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB XI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-11

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.