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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 42 SächsSchiedsGütStG - Erneute Antragstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

Gilt der Antrag nach § 41 als zurückgenommen, muss bei erneuter Antragstellung die Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorgelegt werden.