§ 41 SächsSchiedsGütStG - Ausbleiben des Antragstellers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen.