§ 46 ThJG - Schadensmeldung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden (§ 34 des Bundesjagdgesetzes). Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.