§ 40 HeNatG - Vorübergehende Entnahme von Tieren, Natur auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
(1) Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, häufig vorkommende, nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende wildlebende Tiere zu Bildungs-, Forschungs- oder Lehrzwecken der Natur kurzzeitig in geringer Anzahl zu entnehmen.
(2) Um den Zustand von Biotopen und Arten insgesamt zu verbessern, kann nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Flächen, die für die gewerbliche, verkehrliche oder bauliche Nutzung zugelassen sind, von der oberen Naturschutzbehörde die ungelenkte Sukzession sowie aktiv angelegte Habitate wie temporäre Gewässer oder Steinhaufen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und in der Regel nicht mehr als zehn Jahren, verbunden mit dem Recht, die zugelassene Nutzung nach Ablauf der Frist unter Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz wieder aufzunehmen, zugelassen werden. Eine Ausnahme nach Satz 1 von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht nur auf Antrag der zur Nutzung berechtigten Personen. Das Recht, eine ungelenkte Sukzession ohne Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.