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§ 2 ThürAGPaßGPAuswGeIDKG - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes (ThürAGPaßGPAuswGeIDKG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGPaßGPAuswGeIDKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde.