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§ 2 ThürAGPaßPAuswG - Bußgeldbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (ThürAGPaßPAuswG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGPaßPAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2019

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG und § 32 PAuswG ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde oder Personalausweisbehörde.