§ 28 LMG - Zuordnung von Übertragungskapazitäten
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Landesregierung und die LMK wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden.
(2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die LMK über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.
(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen und
- 2.
Belange des privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.