§ 91 AktG - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.