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§ 91 AktG - Buchführung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.