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§ 38 SparkG - Rechtsnatur und Aufgabe

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die öffentlichen Sparkassen im Land Schleswig-Holstein und die Gewährträger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen "Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein".

(2) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Die Prüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden. Ihre Leiterin oder ihr Leiter muss öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.