§ 38 SparkG - Rechtsnatur und Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die öffentlichen Sparkassen im Land Schleswig-Holstein und die Gewährträger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen "Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein".
(2) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Die Prüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden. Ihre Leiterin oder ihr Leiter muss öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer sein.
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.