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§ 35 3. DV-BEG - Grundlagen der Berechnung für die Rente des überlebenden Ehegatten und der Kinder

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

(1) Auf die Rente nach den §§ 97, 97a und 98 BEG finden die §§ 24 bis 27 entsprechende Anwendung.

(2) In den Fällen der §§ 97a und 98 BEG ist das Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(3) Im Falle des § 97 Abs. 2 BEG werden die in § 95 Abs. 3 BEG genannten Beträge für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt:

bis 31. Dezember 1960260 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964310 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965360 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966375 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966390 Deutsche Mark.

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können,

bis 31. Dezember 1960um 20 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964um 30 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965um 40 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966um 42 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966um 45 Deutsche Mark.

(4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in § 95 Abs. 3 BEG genannten Beträge folgende Beträge:

bis 31. Dezember 1960100 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964110 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965130 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966135 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966140 Deutsche Mark.

(5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genannten Beträge folgende Beträge:

bis 31. Dezember 1960120 Deutsche Mark,
bis 30. September 1964140 Deutsche Mark,
bis 31. Dezember 1965170 Deutsche Mark,
bis 30. September 1966177 Deutsche Mark,
ab 1. Oktober 1966185 Deutsche Mark.