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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 50 SchO - In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), geändert durch Gesetz vom 20. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), außer Kraft.

(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften festgelegten Schiedsamtsbezirke bleiben bis zu einer neuen Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 und 3 bestehen.

(4) Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.