§ 50 SchO - In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), geändert durch Gesetz vom 20. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), außer Kraft.
(2) Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Schleswig-Holstein berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften festgelegten Schiedsamtsbezirke bleiben bis zu einer neuen Abgrenzung nach § 1 Abs. 2 und 3 bestehen.
(4) Die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vor der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.