§ 9 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AGSGG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind für die Vollstreckung zu Gunsten
- a)einer Landesbehörde die Finanzämter,
- b)einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.