§ 2 KomWG - Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 2 werden die Kreisfreien Städte nach den Maßgaben der Sätze 4 bis 7 in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. In Kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.