§ 26 BremGebBeitrG - Rückzahlung und Verrechnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Zu Unrecht erhobene Kosten und Beiträge sind zurückzuzahlen, soweit die Abgabenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(2) Wird durch Rechtsbehelfsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Verwaltungsgebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.
(3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Rechtsbehelfsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Verwaltungsgebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlasst hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren, seitdem die Rückzahlungspflicht feststeht, schriftlich geltend gemacht wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf des fünften Jahres nach der Entrichtung des zurückzuzahlenden Betrages.