Versionsverlauf

§ 2 HSchAG - Besetzung des Schiedsamts

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung in der ab dem 1. April 1993 geltenden Fassung gilt entsprechend.