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  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 25 NNachbG - Ausschluss des Beseitigungsanspruches

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung nach § 23 Abs. 1, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    wenn die Einrichtung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Grenzabstand sowie ihre sonstige Beschaffenheit dem bisherigen Recht entspricht oder
  2. 2.
    wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach dem Anbringen der Einrichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtungen befanden, durch ein neues Gebäude ersetzt, so gelten die §§ 23 und 24.