§ 52 LHO - Nutzungen und Sachbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Ministerium für Finanzen und Energie kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung von Dienstwohnungen sowie für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung regelt das Ministerium für Finanzen und Energie unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.