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  • ab 19.04.1977 (aktuelle Fassung)

§ 34 BOKraft - Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere und gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kinder vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.