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§ 11 LfbG - Probezeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll an gerechnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Probezeit.

(4) Auf die Probezeit ist die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes anzurechnen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

  1. 1.

    im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

  2. 2.

    Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder die

  3. 3.

    nach § 5 Absatz 3 berücksichtigt wurden.

(6) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahnfachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Dienstbehörde (§ 4 des Landesbeamtengesetzes) im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

(7) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Dauer der Probezeit (Absatz 1 Satz 2) und Mindestprobezeit (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) zulassen. Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit darf nur zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.