§ 77 AMG - Zuständige Bundesoberbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Amtliche Abkürzung
AMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-51-1-2

(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-lnstitut zuständig ist.

(2) Das Paul-Ehrlich-lnstitut ist zuständig für Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Gewebe, Allergene, Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel und gentechnisch hergestellte Blutbestandteile.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-lnstituts zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um neueren wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder wenn Gründe der gleichmäßigen Arbeitsauslastung eine solche Änderung erfordern.