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§ 1 JKG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
JKG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich Justizverwaltung (JVKostO) vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon sind § 4 Abs. 3 JVKostO und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 4b dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.