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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchO - Bestätigung der Wahl

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

Die zu Schiedsfrauen und Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben (zuständiges Amtsgericht). Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.