§ 4 SchO - Bestätigung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
Die zu Schiedsfrauen und Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben (zuständiges Amtsgericht). Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.