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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 24 LWKG - Rechtliche Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

(1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.

(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.