§ 22 HmbSG - Fachoberschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss oder nach Erwerb einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Vorbildung in einem mindestens einjährigen Bildungsgang zur Fachhochschulreife.
(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die neben dem Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, werden in das letzte Schuljahr der Fachoberschule aufgenommen.
(4) Die einzelnen Fachrichtungen und Fachbereiche werden von der zuständigen Behörde festgelegt.