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§ 1 LUVPG M-V - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUVPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-8

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. 1.

    die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und

  2. 2.

    die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

    1. a)

      bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

    2. b)

      bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

    so früh wie möglich berücksichtigt werden.