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§ 89 HSG LSA - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. 1.
    der Rektor oder die Rektorin,
  2. 2.
    der Kanzler oder die Kanzlerin,
  3. 3.
    ein externer Vertreter oder eine externe Vertreterin der Wirtschaft für eine Amtszeit von vier Jahren, der oder die auf Vorschlag des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereiches der Hochschule bestellt wird,
  4. 4.
    ein externer Vertreter oder eine externe Vertreterin aus der Wissenschaft für eine Amtszeit von vier Jahren, der oder die nicht Mitglied dieser Hochschule ist und der oder die auf Vorschlag des medizinischen Fachbereiches der Hochschule bestellt wird,
  5. 5.
    ein Vertreter oder eine Vertreterin des Personals auf Vorschlag des Personalrates des Klinikums für eine Amtszeit von vier Jahren,
  6. 6.
    ein Vertreter oder eine Vertreterin auf Vorschlag des Allgemeinen Hauptpersonalrats beim Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren,
  7. 7.
    je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kultusministeriums, des Ministeriums der Finanzen und des für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 können sich von einem Vertreter oder einer Vertreterin vertreten lassen, der oder die für die Dauer der Amtszeit bestellt ist.

(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich; den Mitgliedern nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 und 6 ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

(4) § 68 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.