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§ 4 KaffeeVVerkehrsverbote

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
KaffeeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-23

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. 1.
    Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
  2. 2.
    Röstkaffee, der mehr als 2 Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist; der Gehalt an zugelassenen Zusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bleiben bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt,
  3. 3.
    Kaffee-Ersatz, der Kaffee enthält und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des Erzeugnisses in Gewichtshundertteilen angegeben wird,
  4. 4.
    Kaffee-Ersatzextrakt, der Kaffeebestandteile enthält und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des zur Herstellung verwendeten Kaffee-Ersatzes in Gewichtshundertteilen angegeben wird,
  5. 5.
    Kaffeeextrakte und Zichorienextrakte, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 2, mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.