§ 4 KaffeeVVerkehrsverbote
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KaffeeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-23
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
- 1.Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
- 2.Röstkaffee, der mehr als 2 Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist; der Gehalt an zugelassenen Zusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bleiben bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt,
- 3.Kaffee-Ersatz, der Kaffee enthält und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des Erzeugnisses in Gewichtshundertteilen angegeben wird,
- 4.Kaffee-Ersatzextrakt, der Kaffeebestandteile enthält und mit einem Hinweis hierauf versehen ist, wenn nicht gleichzeitig der Kaffeegehalt des zur Herstellung verwendeten Kaffee-Ersatzes in Gewichtshundertteilen angegeben wird,
- 5.Kaffeeextrakte und Zichorienextrakte, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 2, mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.