§ 37a HBKG - Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Kammermitglieder, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlichen Ausbildungsnachweis) besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischer Union (Mitgliedstaat), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), gegenseitig automatisch anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 34.
(2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Weiterbildung aufweist.
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn
- 1.
sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
- 2.
der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten erfasst, die in dem Staat, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, nicht Bestandteil dieses Berufes sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die im Hinblick auf die deutsche Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten fachlichen Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die von den Kammermitgliedern im Rahmen ihrer Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat, EWR-Staat, Vertragsstaat oder in einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, haben Kammermitglieder unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen. Mitglieder der Psychotherapeutenkammer können wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren. Der Inhalt dieser Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Die Kammern stellen sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Mitteilung der Kammer über das Erfordernis einer Eignungsprüfung nach Satz 1 abgelegt werden kann. In Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist erst mit dem Zugang der Entscheidung des Kammermitglieds für eine Eignungsprüfung bei der Psychotherapeutenkammer.
(5) Kammermitglieder führen nach erfolgter Anerkennung diejenige Bezeichnung nach § 32 in deutscher Sprache, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Absatz 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(6) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist nach Satz 2 um einen Monat. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die Kammer sowohl an die zuständige Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch das Kammermitglied auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nicht. Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kammermitglieder, die
- 1.
einen in einem Drittstaat ausgestellten fachlichen Ausbildungsnachweis vorlegen, der durch einen anderen europäischen Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder im Rahmen einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt und diese Tätigkeit bescheinigt hat, oder
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die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nach Absatz 3 Satz 2 nicht bescheinigt wird.
(8) Kammermitgliedern gleichgestellt sind Antragstellerinnen und Antragsteller im Ausland, die bei der jeweiligen Kammer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen geltend machen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Einstellungszusage eines schleswig-holsteinischen Arbeitgebers vorweisen kann
(9) Die Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang zu den reglementierten Tätigkeiten des jeweiligen Weiterbildungsbereichs gewährt werden kann. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere des Patientenschutzes, gegen eine Tätigkeit sprechen.
(10) Das Nähere über die Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.