§ 14 HBO - Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-108
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. 2Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.