§ 13 LFAG - Steuerkraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 21 zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
- 1.bei der Grundsteuer A 269 v.H. der Grundzahl,
- 2.bei der Grundsteuer B 317 v.H. der Grundzahl,
- 3.bei der Gewerbesteuer die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 352 v.H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,
- 4.die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
- 5.die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
- 6.die Ausgleichsleistungen nach § 21.
(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.
(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Zweckverbandsgesetzes Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.
(5) Werden die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, so gelten als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge.
(6) Als Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 21 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.