§ 9 LFAGSchlüsselzuweisungen B
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Gesamtbetrag sich aus der Schlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) ergibt, die nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 8) verbleibt (Schlüsselzuweisungen B).
(2) Als Schlüsselzuweisungen B werden gewährt
- 1.
je Einwohner
- a)
den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden 19,00 DM,
- b)
den großen kreisangehörigen Städten 19,50 DM,
- c)
den kreisfreien Städten 22,50 DM,
- d)
den Landkreisen 16,50 DM,
- 2.
den in Absatz 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmesszahl (§ 11) und der Finanzkraftmesszahl (§ 12), wenn die Bedarfsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.