§ 9 LFAGSchlüsselzuweisungen B

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Gesamtbetrag sich aus der Schlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) ergibt, die nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 8) verbleibt (Schlüsselzuweisungen B).

(2) Als Schlüsselzuweisungen B werden gewährt

  1. 1.

    je Einwohner

    1. a)

      den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden 19,00 DM,

    2. b)

      den großen kreisangehörigen Städten 19,50 DM,

    3. c)

      den kreisfreien Städten 22,50 DM,

    4. d)

      den Landkreisen 16,50 DM,

  2. 2.

    den in Absatz 1 bezeichneten kommunalen Gebietskörperschaften die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Bedarfsmesszahl (§ 11) und der Finanzkraftmesszahl (§ 12), wenn die Bedarfsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.