§ 24 HFAG - Ausgleichsmesszahl, Gesamtansatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-43
(1) Die Ausgleichsmesszahl einer kreisfreien Stadt wird berechnet, indem der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz ist die Summe aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen.
(3) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Nachkommastellen so festzusetzen, dass die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte einschließlich der festgesetzten Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft möglichst aufgebraucht wird.