§ 4a EEG 2023 - Strommengenpfad
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
287 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 2.
310 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 3.
346 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 4.
388 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 5.
433 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 6.
479 Terawattstunden im Jahr 2028,
- 7.
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
- 8.
600 Terawattstunden im Jahr 2030.