§ 4a EEG 2023 - Strommengenpfad
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- EEG 2023
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-27
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
- 1.
259 Terawattstunden im Jahr 2021,
- 2.
269 Terawattstunden im Jahr 2022,
- 3.
281 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 4.
295 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 5.
308 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 6.
318 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 7.
330 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 8.
350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
- 9.
376 Terawattstunden im Jahr 2029.