§ 71 GO LT 2005 - Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2005,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch im Falle einer Abstimmung vor Beginn der Abstimmung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder deutlich gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.
(2) Nach Schluss der abschließenden Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann jeder Abgeordnete eine mündliche Erklärung zu seinem Stimmverhalten, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, abgeben. Ausgenommen sind Wahlen, die nach Verfassung oder Gesetz ohne Aussprache vorzunehmen sind, sowie Abstimmungen zu Geschäftsordnungsanträgen.
(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen vom Redner nicht eingehalten, kann der Präsident ihm das Wort entziehen.