§ 143 KSVG - Selbstverwaltungsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die ihnen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Selbstverwaltungsaufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft. Durch Gesetz kann ihnen die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die freiwillig übernommenen, überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) Ihre Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion können die Landkreise nur in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren kreisangehörigen Gemeinden wahrnehmen; eine Unterstützung durch andere Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist zulässig. Dies gilt nicht, soweit Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden. Aufgaben der Volksbildung nach Artikel 32 der Verfassung des Saarlandes können anstelle einer Kooperation nach Satz 1 auch im Einvernehmen mit einem Bildungsbeirat wahrgenommen werden; für den Bildungsbeirat gelten die Vorschriften über den Kooperationsrat entsprechend.

(4) Die Landkreise haben bei der Aufgabenerfüllung die gebotene Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu nehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden.