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§ 19 GKWG - Einreichungsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tag (1) vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.

Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".