§ 19 GKWG - Einreichungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Wahlvorschläge sind spätestens am 48. Tag (1) vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.
Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".