§ 19 GKWG - Einreichungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Wahlvorschläge sind spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.