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§ 19 GKWG - Einreichungsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

Wahlvorschläge sind spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen.