§ 4 HmbSÜGG - Verschlusssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
- 1.STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
- 2.GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
- 3.VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
- 4.VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Dienstpflichten Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Jede Person, der auf Grund dieses Gesetzes Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen zu verpflichten und zum Umgang mit Verschlusssachen zu ermächtigen. Verschlusssachen sind durch organisatorische und technische Maßnahmen so zu schützen, dass eine Durchbrechung der Geheimhaltung verhindert, entsprechende Versuche erkannt und aufgeklärt werden. Einzelheiten über die Behandlung von Verschlusssachen sind in einer nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln.