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§ 2 ThürAGSGB XII - Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-3

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.