§ 2 ThürAGSGB XII - Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 217-3
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.
(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.