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§ 2 ThürAGSGB XII - Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-3

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesverwaltungsamt, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist.