§ 4 LWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage einundzwanzig Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.