§ 4 LWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage einundzwanzig Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.