§ 3 BremHG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.