Versionsverlauf

§ 3 BremHG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen.

(2) Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.