§ 25 LVOPol - Zulassung zur Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- LVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 203012
(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III.
(2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist der 1. Oktober jeden Jahres. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Termine bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 23 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.