§ 16 RiG M-V - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richterrat bestimmt mit bei
- 1.
den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,
- 2.
allgemeinen personellen Angelegenheiten,
- 3.
sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und organisatorischen Maßnahmen,
die die Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 16a aufgeführten Tatbestand, so ist nur die Beteiligung nach § 16a durchzuführen.
(2) Personelle Maßnahmen sind
- 1.
die -Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an einen Richter auf Probe durch den Präsidenten eines oberen Landesgerichts,
- 2.
die Auswahl für eine Erprobung,
- 3.
die Auswahl für eine Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
- 4.
die Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,
- 5.
Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn der Betroffene dies beantragt.
(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
die Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,
- 2.
die Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien und
- 3.
Personalentwicklungskonzepte, der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen.
(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
die Aufstellung eines verbindlichen Urlaubsplanes,
- 2.
die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,
- 3.
die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,
- 4.
eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen des Antragstellenden nur ein von diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,
- 5.
die Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,
- 6.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,
- 7.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,
- 8.
die Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und
- 9.
die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.
(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere:
- 1.
die Festlegung oder Veränderung, des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und .Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,
- 2.
die Einführung und Anwendung technischer Eimichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der .Richter zu überwachen,
- 3.
die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- 4.
Maßnahmen zur Erhebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 5.
die Aufstellung und wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- 6.
die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
- 7.
die Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.
(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nummer 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen
- 1.
im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder
- 2.
zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,
- a)
das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmte haben, und
- b)
an dessen Ausarbeitung die bei den fiir den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.