Versionsverlauf


§ 6 WOS - Wahlausschreiben

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stunden seit seiner Bestellung, erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bordvertretung eingeleitet.

(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) seines Erlasses;

  2. 2.

    den Ort, an dem die Wählerliste und diese Verordnung an Bord ausliegen;

  3. 3.

    dass wahlberechtigt und wählbar nur ist, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;

  4. 4.

    die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bordvertretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) und ihre Verteilung auf die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);

  5. 5.

    ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);

  6. 6.

    die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes);

  7. 6a.

    dass der Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss;

  8. 7.

    dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter oder wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind;

  9. 8.

    dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen soll, wie in dem Wahlgang Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind;

  10. 9.

    dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;

  11. 10.

    dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind;

  12. 11.

    dass die Bordvertretung nur auf Vertretern einer Gruppe gebildet wird, wenn für die andere kein Wahlvorschlag eingereicht wird;

  13. 12.

    dass die Wahlvorschläge sowie Ort und Zeitpunkt der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben durch besonderen Aushang bekanntgemacht werden;

  14. 13.

    den Ort, an dem der Wahlvorstand an Bord erreichbar ist, und die Namen seiner Mitglieder.

(3) Wird nur ein Mitglied der Bordvertretung gewählt, so muss das Wahlausschreiben folgende besondere Angaben enthalten:

  1. 1.
    dass für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung und des Ersatzmitglieds gesonderte Wahlvorschläge einzureichen sind und dass das Mitglied der Bordvertretung und das Ersatzmitglied in getrennten Wahlgängen gewählt werden;
  2. 2.
    dass aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein muss, ob sie für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung für die Wahl des Ersatzmitglieds bestimmt sind;
  3. 3.
    dass ein Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag sowohl für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds unterzeichnen kann;
  4. 4.
    dass ein Bewerber sowohl für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen werden kann.

Das Gleiche gilt, wenn bei Gruppenwahl für eine Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.

(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Zeitpunkt seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.